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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.1954 - I ZR 210/52   

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https://dejure.org/1954,2846
BGH, 09.03.1954 - I ZR 210/52 (https://dejure.org/1954,2846)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1954 - I ZR 210/52 (https://dejure.org/1954,2846)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1954 - I ZR 210/52 (https://dejure.org/1954,2846)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 1033 (Ls.)
  • MDR 1954, 345
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Außerdem hat es hervorgehoben, daß im Falle einer unmöglichen oder unzulänglichen Nachbesserung oder im Falle, daß die Nachbesserung verweigert oder ungebührlich verzögert wird, der Käufer gleichwohl auf die Gewährleistungsansprüche zurückgreifen kann (RGZ 87, 335; 96, 268; LZ 1931, 1379; vgl. auch BGH MDR 1954, 345; Staudinger-Ostler Komm BGB § 476 Bem. 4).
  • BGH, 10.01.1974 - VII ZR 28/72

    Geschäftsbedingungen: Ausschluß von Schadensersatz und Rücktritt bei Fehlschlagen

    Den von der Revision angeführten Urteilen des BGH vom 9. März 1954 - I ZR 210/52 - (= MDR 1954, 345) und vom 27. November 1963 - VIII ZR 51/62 - (= LM Nr. 6 zu § 157 (Gf) BGB) liegen Kaufverträge mit anderen Sachverhalten zugrunde.
  • BGH, 19.03.1957 - VIII ZR 74/56

    Selbstbelieferungsklausel

    Auch sonst sind aus der Stellung einer Klausel unter einer bestimmten Überschrift Folgerungen für den Umfang ihrer Wirkung gezogen worden (vgl. BGH MDR 1954, 345 bezw. des Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen, der unter dem Oberbegriff "Gewährleistung" normiert wurde).
  • BGH, 18.06.1959 - VII ZR 181/58

    Rechtsmittel

    Als dem Besteller (trotz des vertraglichen Ausschlusses der Rechte aus den §§ 634, 635 BGB) bei Mißlingen einer Nachbesserung möglicherweise zustehende (vom Berufungsgericht aber nicht geprüfte) Ansprüche kommen Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Unternehmer in Betracht, welche sowohl auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß § 286 BGB als auch auf weiteren Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung gehen können (vgl. das oben angeführte Urteil vom 9. Mai 1957 sowie BGH MDR 1954, 345).
  • BGH, 20.12.1957 - VIII ZR 423/56

    Rechtsmittel

    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 9. März 1952 I ZR 210/52 (LM, Allgemeine Bedingungen für den Verkauf von KfZ Nr. 1) und vom 29. Oktober 1956 II ZR 79/55 (BGHZ 22, 90, 95) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55], in denen der Sachverhalt wesentlich anders lag.
  • BGH, 27.11.1963 - VIII ZR 51/62
    Das legt die Auslegung nahe, daß die Klausel über den Ausschluß von Schadensersatzansprüchen für Schäden, die durch Mängel der Lieferung entstehen, sich nicht auch auf die Folgen schuldhaft unterlassener Nachbesserung erstrecken soll (vgl. BGH Urt. v. 9. März 1954 - I ZR 210/52 - MDR 1954, 345).
  • BGH, 09.05.1957 - VII ZR 277/56
    Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH MDR 1954, 345).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,699
BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53 (https://dejure.org/1954,699)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1954 - VI ZR 18/53 (https://dejure.org/1954,699)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1954 - VI ZR 18/53 (https://dejure.org/1954,699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 1033
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 03.06.1921 - III 41/21

    Ärztliche Fehler. Ursächlicher Zusammenhang

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
    Konnte es auch erst zu dem Unfall kommen, weil auch der Kläger sich nicht an das Zeichen des Verkehrspostens hielt, so stand dieses eigene Verhalten des Klägers trotz seiner Schuldhaftigkeit doch in adaequatem Zusammenhang mit dem Verhalten der Zweitbeklagten, so dass es nur das Hinzutreten einer weiteren Ursache bedeutete, nicht aber die Ursächlichkeit der verkehrswidrigen Fahrweise der Zweitbeklagten für den Unfall aufhob (RGZ 102, 230; 129, 128 [131]; BGH L-M Nr. 5 zu § 735 HGB).
  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 60/52
    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
    Auch sie muss sich, da sie sich nicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 KrfzG durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten kann, die Betriebsgefahr des von ihr gelenkten Kraftfahrzeugs als eine der Ursachen des Unfalls anrechnen lassen (BGH NJW 1953, 579, 1262).
  • RG, 26.05.1930 - VI 602/29

    1. Wann ist ein ursächlicher Zusammenhang eines Unfalls mit dem Betrieb eines

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
    Konnte es auch erst zu dem Unfall kommen, weil auch der Kläger sich nicht an das Zeichen des Verkehrspostens hielt, so stand dieses eigene Verhalten des Klägers trotz seiner Schuldhaftigkeit doch in adaequatem Zusammenhang mit dem Verhalten der Zweitbeklagten, so dass es nur das Hinzutreten einer weiteren Ursache bedeutete, nicht aber die Ursächlichkeit der verkehrswidrigen Fahrweise der Zweitbeklagten für den Unfall aufhob (RGZ 102, 230; 129, 128 [131]; BGH L-M Nr. 5 zu § 735 HGB).
  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
    Es ist daher nicht zu verkennen, dass ein ursächlicher Zusammenhang sowohl im natürlichen Sinne als auch im Rechtssinne (sog. adaequate Verursachung) zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten und dem Unfall bestanden hat (RGZ 133, 126 [127]; 168, 86 [88]; 169, 1 [18]; BGHZ 3, 261 [267]).
  • BGH, 12.04.1951 - IV ZR 22/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
    Freilich könnte die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises einen Verstoss gegen § 286 ZPO bedeuten, wenn die Begründung des Urteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde des Gerichts schliessen liesse (BGH L-M Nr. 1 zu § 286 [E] ZPO = NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50]).
  • BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51

    Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
    Dennoch kann der Senat im vorliegenden Falle ausnahmsweise die Abwägung selbst vornehmen, da alle für die Abwägung in Betracht kommenden Unterlagen vorliegen (BGHZ 6, 319 [324]; BGH DAR 1953, 15; BGH VRS 5, 251 [254]).
  • RG, 22.06.1931 - VI 46/31

    Zum Begriff des sog. adäquaten ursächlichen Zusammenhangs.

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
    Es ist daher nicht zu verkennen, dass ein ursächlicher Zusammenhang sowohl im natürlichen Sinne als auch im Rechtssinne (sog. adaequate Verursachung) zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten und dem Unfall bestanden hat (RGZ 133, 126 [127]; 168, 86 [88]; 169, 1 [18]; BGHZ 3, 261 [267]).
  • RG, 28.11.1941 - I 61/41

    1. Nach welchen Grundsätzen ist die Haftung des Versicherers in der

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
    Es ist daher nicht zu verkennen, dass ein ursächlicher Zusammenhang sowohl im natürlichen Sinne als auch im Rechtssinne (sog. adaequate Verursachung) zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten und dem Unfall bestanden hat (RGZ 133, 126 [127]; 168, 86 [88]; 169, 1 [18]; BGHZ 3, 261 [267]).
  • RG, 25.11.1941 - VI 64/41

    1. Kann ein Mitverschulden des Beschädigten den ("adäquaten") ursächlichen

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
    Es ist daher nicht zu verkennen, dass ein ursächlicher Zusammenhang sowohl im natürlichen Sinne als auch im Rechtssinne (sog. adaequate Verursachung) zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten und dem Unfall bestanden hat (RGZ 133, 126 [127]; 168, 86 [88]; 169, 1 [18]; BGHZ 3, 261 [267]).
  • BGH, 04.02.1958 - VI ZR 55/57

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einer bevorrechtigten Straße

    Sie entspricht den Rechtsgrundsätzen des hier maßgeblichen § 17 StVG (Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 1954 VI ZR 18/53 LM Nr. 3 zu § 249 [B b] BGB = VersR 1954, 257 [258]) und leidet in der Sache nicht darunter, daß sich das Berufungsgericht statt dessen auf § 254 BGB bezogen hat.
  • BGH, 08.01.1963 - VI ZR 80/62

    Pflichten des Radfahrers beim Abbiegen

    Der vorliegende Fall gehört zu einer Baugruppe, bei der die Rechtsprechung von jeher das Bestehen eines solchen Ursachenzusammenhangs angenommen hat, der zu der Zurechnung eines Schadens an den Täter führt, der schuldhaft eine Ursache zu seiner Entstehung gesetzt hat (vgl. RGZ 102, 230; I ZR 105/52 vom 13. Januar 1953 = LM HGB § 735 Nr. 5, VI ZR 18/53 vom 31. März 1954 = LM BGB § 249 (Bb) Nr. 3).
  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 43/53

    Rechtsmittel

    Das Gericht kann auch selbst nach freiestem Ermessen den Gesamtausfall veranschlagen." Freilich kann die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises einen Verstoss gegen § 286 ZPO bedeuten, wenn die Begründung des Urteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde des Gerichts schliessen liesse (BGH L-M Nr. 1 zu § 286 E = NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50]; Urteil vom 31. März 1954 VI ZR 18/53).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.04.1954 - VI ZR 26/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,734
BGH, 14.04.1954 - VI ZR 26/53 (https://dejure.org/1954,734)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1954 - VI ZR 26/53 (https://dejure.org/1954,734)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1954 - VI ZR 26/53 (https://dejure.org/1954,734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 1033
  • JR 1954, 338
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 22.12.1920 - IV 1480/20

    Zum inneren Tatbestand der Hehlerei.

    Auszug aus BGH, 14.04.1954 - VI ZR 26/53
    Zwar kann dieser Vorsatz auf Grund einer zu Ungunsten des Täters sprechenden widerlegbaren Beweisregel schon festgestellt werden, wenn Umstände vorhanden waren, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen mussten (RGSt 55, 204 [206]).
  • RG, 18.12.1931 - II 161/31

    Zur Frage der Verjährung wiederholter zum Schadensersatz verpflichtender

    Auszug aus BGH, 14.04.1954 - VI ZR 26/53
    Das Reichsgericht hat daher bei der Auslegung des § 852 BGB, soweit es darauf ankam, den Beginn der Verjährung festzusetzen, stets betont, dass der rein strafrechtliche Begriff der fortgesetzten Handlung keine Rolle spielen dürfe, die zivilrechtliche Würdigung vielmehr an die einzelnen unerlaubten Handlungen anknüpfen müsse (RG JW 1912 S. 31; LZ 1919, 322; RGZ 134, 335 [338]).
  • RG, 22.12.1921 - 760/21

    1. Kann ein gewerbsmäßiges Jagdvergehen im Fortsetzungszusammenhang begangen

    Auszug aus BGH, 14.04.1954 - VI ZR 26/53
    Es sei nur darauf hingewiesen, dass die Bejahung dieser Frage erheblichen Bedenken begegnet, auch wenn die Feststellungen des Berufungsurteils über den Vorsatz der Beklagten zugrunde gelegt werden (vgl. RGSt 48, 206 [208]; RGSt 56, 326 [328]; RG DR 1940, 636).
  • RG, 13.03.1914 - V 664/13

    Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn derjenige, der einen anderen zu einer

    Auszug aus BGH, 14.04.1954 - VI ZR 26/53
    Es sei nur darauf hingewiesen, dass die Bejahung dieser Frage erheblichen Bedenken begegnet, auch wenn die Feststellungen des Berufungsurteils über den Vorsatz der Beklagten zugrunde gelegt werden (vgl. RGSt 48, 206 [208]; RGSt 56, 326 [328]; RG DR 1940, 636).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

    Zivilschadensersatzrechtlich sind aber diese Teilverstöße in den Blick zu nehmen, da nur diese auf konkrete Vermögensnachteile fokussiert sind (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1954 - VI ZR 26/53 = NJW 1954, 1033).
  • BGH, 04.03.1977 - V ZR 236/75

    Personenschäden oder Sachschäden durch wiederholte unerlaubte Lärmeinwirkungen

    Eine Übertragung auf das Zivilrecht kommt daher nicht allgemein, sondern allenfalls insoweit in Betracht, als dies im Hinblick auf eine Verwandtschaft der Regelungsprobleme als zulässig und geboten erscheint (vgl. BGHZ 33, 163, 167 [BGH 20.09.1960 - I ZR 77/59] - Vertragsstrafeversprechen; noch weiter einschränkend BGH Urt. v. 14. April 1954 - VI ZR 26/53 - NJW 1954, 1033).

    Mit der ganz herrschenden Meinung ist deshalb daran festzuhalten, daß im Falle fortgesetzter Immissionen mehrere (wiederholte) unerlaubte Handlungen vorliegen, die je eigene Schadensfolgen zeitigen und dadurch erst den Gesamtschaden bewirken; jede schädigende (Teil-)Handlung stellt eine verjährungsrechtlich selbständige neue Schädigung dar, die einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt (vgl. RGZ 80, 436, 438; 134, 335, 339/340; LZ 1919, 322/323; JW 1912, 31/32; WarnRspr. 1914, 269, 270; JV 1938, 3306/3308; vgl. auch BGH Urt. v. 14. April 1954 - VI ZR 26/53 - NJW 1954, 1033/1034; aus dem Schrifttum BGB-RGRK 12. Aufl. § 906 Rdn. 62; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 906 Rdn. 51; Büning, Die Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung, 1964, S. 25, 26).

  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 16/70

    Verjährung - Verjährung von Schadenersatzansprüchen - Fortdauernde Handlung -

    Anders für die nicht abgeschlossene Handlung: geht es nicht um die Portdauer schädigender Einwirkungen ein- und derselben Handlung, sondern um Wiederholungen der schädigenden Handlung selbst, die mit neuen Schädigungen verbunden sind, so läuft die Verjährungsfrist für jede Einzelhandlung besonders; der strafrechtliche Begriff der fortgesetzten Handlung kann für die Beurteilung der bürgerlich-rechtlichen Präge des Verjährungsbeginns nicht entscheidend sein (RGZ 134, 335, 338; BGH NJW 1954, 1033).

    Dieses Ergebnis entspricht Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 134, 335, 338; BGH NJW 1954, 1033; Senatsurteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 55/62 = WM 1963, 1121, 1122; BGB RGRK (11.) Anm. 9; Soergel/Siebert (10.) Rdn. 11; Palandt BGB (31.) Anm. 2 a; Erman BGB (4.) Anm. 2 c dd, Jeweils zu § 852 BGB).

  • OLG München, 19.12.2003 - 21 U 5489/02

    Schadensersatzansprüche stiller Gesellschafter bei unrichtigen Angaben im Rahmen

    Setzt sich ein im Sinne des Strafrechts fortgesetzter Betrug aus dem Abschluss mehrerer Einzelgeschäfte zusammen, so ist ein Helfer jedoch nur insoweit schadensersatzpflichtig, als seine unterstützende Tätigkeit die einzelnen Schädigungen gefördert hat (BGH NJW 1954, 1033 zur Beihilfe in einem Zeitpunkt, als die ersten Verkäufe bereits abgewickelt waren).
  • BGH, 10.07.1956 - VI ZR 87/55

    Rechtsmittel

    Landgericht und Berufungsgericht haben nicht verkannt, daß der Begriff der "fortgesetzten Handlung" rein strafrechtlicher Natur ist und daher für die Frage der bürgerlich rechtlichen Schadensersatzpflicht keine Rolle spielt (BGH NJW 1954, 1033).
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